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Die FGK betreibt jetzt ein Weblog unter http://www.fgk.org/
Satzung der Forschungsgesellschaft Kornkreise e.V.
Paragraph 1: Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namen
"Forschungsgesellschaft Kornkreise e.V." tragen.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Northeim.
1.3 Der Verein ist politisch und religiös neutral.
Paragraph 2: Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, wird das Vermögen der Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt e.V. Bonn übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Paragraph 3: Zweck
Die Forschungsgesellschaft Kornkreise e.V., im folgenden kurz FGK genannt,
verfolgt die Klärung der Entstehung und der Verursachung von bisher als
unerklärt geltenden, durch Umlegung von Feldfrucht dargestellten Formationen
auf der Basis methodischer, nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchzuführender
Untersuchungen.
Paragraph 4: Auflösung
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn dies auf einer Hauptversammlung mit
2/3-Mehrheit der anwesenden bzw. stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
Paragraph 5: Mitgliedschaft
5.1 Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann aufgrund eines
angenommenen Beitrittsansuchens jede juristische Person oder jede natürliche
Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden. Jugendliche unter 18 Jahren
bedürfen dazu der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Über die eingereichten Beitrittsansuchen entscheiden gemeinsam zwei der
gewählten Vorstandsmitglieder. Sie können Beitrittsansuchen ohne Angabe
von Gründen ablehnen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Eingangs des ersten Mitgliedbeitrages
in der Vereinskasse bei Vorliegen eines angenommenen Beitrittsgesuches.
5.2 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- automatisch, wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht innerhalb
von vier Kalenderwochen nach Mahnung geleistet hat,
- durch schriftliche eingeschriebene Erklärung eines Mitglieds mit dem
Datum des Posteingangs beim Kassenführer,
- sofort durch Ausschluß eines Mitgliedes, wenn vereinsschädigendes
Verhalten des Mitglieds vorliegt und dies durch die Mehrheit der amtierenden
Vorstandsmitglieder erkannt und bestätigt wird. Der Ausschluß erfolgt
schriftlich eingeschrieben,
- sofort mit vollzogener Auflösung des Vereins,
- durch Tod des Mitgliedes.
Paragraph 6: Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
entscheidet die Hauptversammlung.
Schüler und Studenten bis zum 26. Lebensjahr, Rentner und sonstige Bedürftige
können auf Antrag eine vom Vorstand zu genehmigende Ermäßigung
von bis zu 50 % des Mitgliedsbeitrages erhalten.
Für Körperschaften gilt:
- Vereine, die ordentliche Mitglieder sind, zahlen bei bis zu 10 Mitgliedern
einen Mitgliedsbeitrag,
- bei 11 bis 20 Mitgliedern zwei Mitgliedsbeiträge,
- bei 21 bis 50 Mitgliedern drei Mitgliedsbeiträge,
- bei 51 bis 100 Mitgliedern fü:nf Mitgliedsbeiträge,
- bei 101 bis 1000 Mitgliedern zehn Mitgliedsbeiträge,
- von über 1000 Mitgliedern 15 Mitgliedsbeiträge,
Vereine können maximal 15 Mitgliedsbeiträge leisten und damit maximal
15 Stimmrechte erwerben. Jeder Verein besitzt ansonsten soviele Stimmrechte,
wie er Mitgliedsbeiträge an die FGK leistet.
Hochschulen und Institute, die ihre Bereitschaft erklären, von der FGK
definierte Versuche oder Untersuchungen für die FGK durchzuführen
oder die FGK in sonstiger Weise zu unterstützen, erhalten auf jährlich
zu erneuernden Beschluß des Vorstandes kostenlose Mitgliedschaft.
Paragraph 7: Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus maximal elf Mitgliegern, und zwar
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Sekretär
- Kassenwart
- 1. Behördensprecher
- 2. Behördensprecher
- und höchstens fünf Beisitzer.
7.2 Der Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre gewählt.
Vorstand i.S.d. Paragraphen 26 BGB sind: 1. und 2. Vorsitzender, 1. Sekretär,
Kassenwart, 1. und 2. Behördensprecher.
7.3 Im Falle eines Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes wird auf der nächsten
Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
7.4 Die Wahl sowie die Entlastung des Vorstandes erfolgen durch einfache Mehrheit
der Stimmen der in der Hauptversammlung anwesenden oder durch Stimmzettel vertretenen
Mitglieder.
7.5 Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
7.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Paragraph 8: Hauptversammlung
8.1 Jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen.
8.2 Hauptversammlungen werden durch den Vorstand durch schriftliche Einladung
einberufen, die mindestens 20 Kalendertage vor dem Hauptversammlungstermin postversendet
werden müssen.
8.3 Die Zahl der Stimmberechtigungen wird vor der Hauptversammlung festgestellt.
8.4 Auf Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung. Jedes Mitglied erhält
hierzu eine ausreichende Anzahl von Stimmcoupons. Hiermit können sich abwesende
Mitglieder bei den Abstimmungen durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten
lassen.
8.5 Körperschaften, die einen Mitgliedsstatus besitzen, erhalten mindestens
eine ggf. mehrere, jedoch maximal 15 Stimmen. Die Anzahl ihrer Stimmen ermittelt
sich aus der Höhe des für sie festgesetzten Beitrages, geteilt durch
den für das Vereinsjahr gültigen Mitgliedsbeitrag.
Paragraph 9: Beurkundung der Beschlüsse
Protokolle über die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch
den Protokollführer und ein Vorstandsmitglied beurkundet.
Paragraph 10: Rechte der Mitglieder
10.1 Jedes ordentliche Mitglied hat gegenüber dem Verein folgende Rechte:
- Stimmrecht in Hauptversammlungen,
- Einbringen von schriftlichen Anträgen; diese müssen bis spätestens
eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand vorliegen.
10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag von
mindestens 1/5 aller Mitglieder in schriftlicher Form beantragt werden. Sie
ist dann vom Vorstand unverzüglich einzuberufen.
Paragraph 11: Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist gegenüber dem Verein verpflichtet
- seinen Beitrag pünktlich zu bezahlen,
- die ihm übertragenen und von ihm übernommenen Aufgaben nach bestem
Wissen und Gewissen und möglichst kostengünstig abzuwickeln,
- über Projektergebnisse nicht an Dritte zu berichten,
- mündlich oder schriftlich vereinsschädigende Äußerungen
zu unterlassen,
- keine Ergebnisse dem Vorstand zu verheimlichen,
- ihm überlassenes Eigentum des Vereins schonend zu behandeln und
- bei Teilnahme an Vereinsprojekten diesbezügliche Weisungen des jeweiligen
Projektleiters bzw. Vorstandes zu befolgen.
Paragraph 12: Ausgeschlossene Rechte
Ausdrücklich ausgeschlossen ist das nicht mit dem Vorsitzenden abgestimmte
Verwertungsrecht von Wort, Bild und Ton der Informationen, die Vereinsmitgliedern
durch ihre Tätigkeit im Verein, inspesondere während der Durchführung
von Projekten, zugänglich werden. Grundsätzlich gilt zwischen dem
Mitglied und dem Verein der Grundsatz des gemeinsamen, nicht ausschließlichen
Verwertungsrechts für die Nutzung und Veröffentlichung auch privater
Bild- und Tonaufnahmen, die das Mitglied bei FGK-Projekten aufgenommen hat.
Von der Regelung bleiben private Aufnahmen unberührt, die Objekte darstellen,
die nicht Gegenstand der Tätigkeiten des Vereins sind.
Paragraph 13: Rechte von Spendern
Spendern steht mit der Spende das Recht zu, die Spende für einen bestimmten
Zweck im obigen Rahmen zu widmen. Der Vorstand hat dies bei der Budgetisierung
und Genehmigung zu beachten.
Paragraph 14: Inktafttreten der Satzung und Geschäftsjahr
Die Satzung tritt am 31.10.1992 in Kraft. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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